Einfach drauf hauen?

Erst wenn in einer gefährlichen Situation Weglaufen und Deeskalation
uns nicht vor Not bewahren, dann gestattet uns der Gesetzgeber,
dass wir uns in dieser Not wehren,
unser Eigentum, unsere Gesundheit, unser Leben schützen und verteidigen oder
das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben von Anderen.

Voraussetzung für eine juristisch einwandfreie Notwehr ist
ein rechtswidriger Angriff auf z.B.

* Eigentum (Diebstahl)
* körperliche Unversehrtheit
* sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung)

Der Angriff muß gegenwärtig sein, d.h. unmittelbar stattfinden,
bevorstehen oder fortdauern.
Unsere Verteidigungshandlung muß
zur Abwehr erforderlich und verhältnismäßig sein, d.h.:
Der Gesetzgeber verlangt von uns dabei eine „Verhältnismäßigkeit“ der Mittel,
mit denen wir uns schützen und verteidigen.
Wenn wir uns für eine Ohrfeige damit revanchieren,
den Angreifer krankenhausreif zu schlagen,
wenn wir also mit Kanonen auf Spatzen schießen,
dann hat dafür kein Richter Verständnis!

Der rechtswidrige Angriff kann abgewehrt werden ...

* von sich selbst (Notwehr) und/oder
* von einem Anderen (Nothilfe)

Nützlich für eine evtl. nachfolgende Gerichtsverhandlung ist es, wenn wir
für Umstehende (spätere Zeugen!) deutlich (laut) genug demonstrieren,
dass wir diese Auseinandersetzung nicht wollen.

Mehr zum Thema: Deeskalation

Mehr zum Thema: Realistische Selbstverteidigung

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Dann schreiben Sie mir bitte einfach eine Mail.

Wolfgang Pecher

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